20.09.2004: Mächtige Bürger am 26. Spetember - NRW bestimmt mit der Kommunalwahl neue Regionalräte

Mit der Kommunalwahl wird auch die Zusammensetzung der Regionalräte neu bestimmt - auch hier zählt jede Stimme!

Die Kommunalwahl ist in mehrfacher Hinsicht richtungsweisend. Neben den Oberbürgermeistern, Bürgermeistern, Stadträten, Kreistagen, Gemeinde- und Bezirksvertretungen bestimmen die Wählerinnen und Wähler mit ihrer Stimme am 26. September 2004 auch die Zusammensetzung der Regionalräte in Nordrhein-Westfalen - wenn auch nur indirekt.


I. Kommunalwahl heißt gleichzeitig "Regionalratswahl": 
In § 5 Absatz 2 Landesplanungsgesetz, das die formellen Voraussetzungen zur Zusammensetzung der Regionalräte enthält, heißt es:

"Die Mitglieder der Regionalräte werden durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise gewählt (Absätze 3 und 4) und aus Reservelisten (Absatz 7) berufen. Der Berechnung der Sitzverteilung in den Regionalräten werden die Gemeindewahlergebnisse in den kreisfreien Städten und in den kreisangehörigen Gemeinden zugrunde gelegt."

Die Mehrheitsverhältnisse in den Kreistagen und Stadträten sind somit maßgeblich für die Kräfteverteilung in den Regionalräten. Ziel dieses Verfahrens zur Zusammensetzung ist eine regionale Abbildung der politischen Willensbildung in den einzelnen Regionen der Regierungsbezirke.


II.Zahl der Sitze im Regionalrat: 
Die Zahl der Sitze wird von der Bezirksregierung errechnet:

"Die Sitzzahl der Regionalräte wird von der Bezirksregierung errechnet. Sie ist die Zahl der durch die Vertretungen der kreisfreien Städte und Kreise zu wählenden Mitglieder des Regionalrates erweitert um ein Viertel dieser Zahl. Bei der Berechnung des einen Viertels sind Bruchteile auf ganze Zahlen aufzurunden." (§ 5 Absatz 5 Landesplanungsgesetz)


III. Gerechte regionale Verteilung der Mitglieder im Regionalrat:
Grundsätzlich gilt, dass nicht der Bürger die Regionalratsmitglieder wählen kann. Diese Aufgabe übernehmen die Stadträte und Kreistage, die ihrerseits darauf achten müssen, dass sowohl die städtischen als auch die ländlichen Regionen gleichmäßig vertreten sind. In § 5 Absatz 3 Landesplanungsgesetz heißt es hierzu:

"Es wählen
1. die kreisfreien Städte je angefangene 150.000 Einwohner I Mitglied des Regionalrates;
2. die Kreise für die kreisangehörigen Gemeinden des Kreises insgesamt so viele Mitglieder des Regionalrates, wie sich nach der Berechnung nach Nummer I für kreisfreie Städte ergeben würden.
Ist für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehr als ein Mitglied des Regionalrates zu wählen, so muss mindestens ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden bis zu 25 000 Einwohnern und ein Mitglied der Gruppe der Gemeinden über 25 000 Einwohner angehören. Sind für eine kreisfreie Stadt oder für die kreisangehörigen Gemeinden eines Kreises mehrere Mitglieder des Regionalrates zu wählen, so gelten dafür die Grundsätze der Verhältniswahl."

Wie unter Punkt II bereits ausgeführt, werden ein Viertel der Sitze im Regionalrat aus einer Reserveliste besetzt, die zuvor von den Parteien aufgestellt worden ist. Die Zusammensetzung dieser Liste obliegt ausschließlich den Parteien, wobei die CDU auch hier auf eine regional ausgeglichene Auswahl achtet. Die entscheidende Passage findet sich in § 5 Absatz 7 Landesplanungsgesetz:

"Die Sitze nach den Absätzen 5 und 6 werden von der Bezirksregierung auf die Parteien und Wählergruppen, die in den Gemeindevertretungen des Regierungsbezirks vertreten sind, verteilt. Hierzu werden die von den einzelnen Parteien und Wählergruppen bei den Gemeindewahlen im Regierungsbezirk erzielten gültigen Stimmen zusammengezählt. Die den Parteien und Wählergruppen noch zustehenden Sitze werden aus Reservelisten zugeteilt, die der Bestätigung durch die Landesplanungsbehörde bedürfen. Die Reihenfolge der Sitzzuteilung für die einzelne Partei oder Wählergruppe bestimmt sich nach der von ihr eingereichten Reserveliste. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen. Danach zu vergebende Sitze sind in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen; bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das von der Regierungspräsidentin oder dem Regierungspräsidenten zu ziehende Los. Hat eine Partei oder Wählergruppe bei der Wahl nach Absatz 3 mehr Mitglieder des Regionalrates erhalten als ihr nach der Sitzverteilung zustehen, entscheidet die Bezirksregierung auf Vorschlag der Leitung der Partei oder Wählergruppe, wer aus dem Regionalrat ausscheidet; macht die Leitung der Partei oder Wählergruppe keinen Vorschlag, so entscheidet das von der Bezirksregierung zu ziehende Los."