05.12.2007: Novellierung des Landesplanungsgesetzes
Anfrage der CDU-Fraktion: Neue Zuständigkeiten von Bund und Ländern für die Gesetzgebung der Raumordnung
Im Bericht der Landesregierung im Rahmen der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Mittelstand und Energie am 07. November 2007 informierte Ministerin Christa Thoben über die Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Zuständigkeiten von Bund und Ländern bei der Gesetzgebung der Raumordnung.
In Ihrem Bericht erläuterte die Ministerin, dass die Zuständigkeiten von Bund und Ländern für die Gesetzgebung der Raumordnung durch die Föderalismusreform grundlegend geändert worden seien. Die bisherige Rahmengesetzgebung, die es dem Bund lediglich ermöglicht hätte, Rahmenvorschriften für die Gesetzgebung der Länder zu erlassen, sei abgeschafft und in eine konkurrierende Gesetzgebung, verbunden mit einem Abweichungsrecht für die Länder, umgewandelt worden.
Dies würde bedeuten, dass der Bund nun eine Vollregelungskompetenz habe und damit Regelungen unmittelbar für die Landesplanung in den Ländern betreffen könne.
Wenn Nordrhein-Westfalen somit von den rahmenrechtlichen Vorschriften des ROG abweichen würde, bevor der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, würde das Bundesrecht Landesrecht brechen, sofern der Bund anschließend entgegenstehendes konkurrierendes Bundesrecht erlassen würde. Aus verfahresökonomischen Gründen müsse das Land Nordrhein-Westfalen die Novelle seines Landesplanungsgesetzes deshalb unter Berücksichtigung und in Kenntnis des geänderten Bundesrechts voranbringen.
Wir fragen die Bezirksregierung Köln:
1. Die bisherige Rahmengesetzgebung wurde in konkurrierende Gesetzgebung – verbunden mit einem Abweichungsrecht für die Länder – umgewandelt. Wie genau gestaltet sich das Abweichungsrecht und welche Auswirkungen ergeben sich für die Landes- und Regionalplanung?
2. Das neue Bundesgesetz hat unmittelbare Auswirkungen für die von der Landesregierung beabsichtigte Landesplanungsgesetznovelle. Welche Eckpunkte und Vorhaben der Landesregierung bezüglich des novellierten Landesplanungsrechts sind gegebenenfalls als problematisch – in Bezug auf die geänderte Zuständigkeit von Bund und Ländern für die Gesetzgebung der Raumordnung - anzusehen?
3. Ein Arbeitsentwurf des Bundesgesetzes wurde bereits vorgestellt. In dem Arbeitsentwurf zeige sich insofern eine zurückhaltende Gesetzgebungabsicht, als der Bund nur die Bereiche regeln wolle, bei denen er eine große Übereinstimmung zwischen den eigenen Interessen und denen der Länder vermute, so die Ministerin. Um welche Bereiche geht es genau? Welche Bereiche werden zukünftig durch Bundesrecht geregelt, welche nicht?
4. Wie gestaltet sich vor diesem Hintergrund die Zukunft der Raumordnung in Deutschland im Hinblick auf die geänderten Gesetzgebungskompetenzen? Wie gestaltet sich der weitere Prozess der Novellierung des Landesplanungsgesetzes?
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